{"id":609,"date":"2008-03-04T15:59:28","date_gmt":"2008-03-04T13:59:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.abriss-berlin.de\/blog\/2008\/03\/04\/berliner-senat-lehnt-volksbegehren-ab\/"},"modified":"2013-05-03T21:03:30","modified_gmt":"2013-05-03T19:03:30","slug":"berliner-senat-lehnt-volksbegehren-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/archiv.abriss-berlin.de\/blog\/?p=609","title":{"rendered":"Berliner Senat lehnt Volksbegehren ab"},"content":{"rendered":"<p>Volksbegehren \u201eUnser Wasser\u201c schlecht gemacht? 36.062 g\u00fcltige Unterschriften f\u00fcr die Katz?<\/p>\n<p><em>Pressemitteilung des Senats:<\/em><\/p>\n<p><strong>Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens \u201eSchluss mit Geheimvertr\u00e4gen \u2013 Wir Berliner wollen unser Wasser zur\u00fcck\u201c abgelehnt<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Sitzung des Senats am 4. M\u00e4rz 2008:<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens \u201eSchluss mit Geheimvertr\u00e4gen \u2013 Wir Berliner wollen unser Wasser zur\u00fcck\u201c aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig und l\u00e4sst dieses Volksbegehren deshalb nicht zu.<\/p>\n<p>Die Tr\u00e4gerin des Volksbegehrens strebt mit dem Zulassungsantrag die Verabschiedung eines Gesetzes zur Publizit\u00e4tspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft an, mit dem eine vorbehaltlose Offenlegung s\u00e4mtlicher Vertr\u00e4ge zwischen dem Land Berlin und privatrechtlichen wie \u00f6ffentlich-rechtlichen Unternehmen erreicht werden soll, sofern es um den Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft oder um die Preis- und Tarifkalkulation geht.<\/p>\n<p>Die formalen Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung des Volksbegehrens sind zwar erf\u00fcllt. Nach Z\u00e4hlung durch die Bezirks\u00e4mter wurden von der Tr\u00e4gerin des Volksbegehrens 36.062 g\u00fcltige Unterst\u00fctzungsunterschriften f\u00fcr das Volksbegehren abgegeben. Damit ist der Nachweis erbracht, dass das Volksbegehren die nach der Verfassung von Berlin f\u00fcr die Zulassung des Volksbegehrens erforderliche Unterst\u00fctzung von mindestens 20.000 Wahlberechtigten erhalten hat.<\/p>\n<p>Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aber verfassungswidrig, weil er auch bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge uneingeschr\u00e4nkt mit in die Ver\u00f6ffentlichungspflicht einbezieht und eine Unwirksamkeit vorsieht, wenn diese Offenlegung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Zum einen werden hier Geheimhaltungsinteressen betroffener Privater au\u00dfer Acht gelassen (Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse). Zum anderen l\u00e4ge in der Unwirksamkeit von Vertr\u00e4gen ein Versto\u00df gegen Vertrauensschutz und die Eigentumsgarantie.<\/p>\n<p>Eine Pflicht zur Offenbarung der im Teilprivatisierungsvertrag enthaltenen Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse w\u00fcrde die Rechte der privaten Investoren aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Schutz der Berufsfreiheit und -aus\u00fcbung) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum, hier bezogen auf den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb) tangieren bzw. aus den entsprechenden Bestimmungen der Verfassung von Berlin, die nach Art. 142 GG im Rahmen der \u00dcbereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG gelten. Dies bezieht sich auf Art. 33 VvB (Datenschutz), Art. 17 (u. a. Berufsaus\u00fcbung) und Art. 23 Abs. 1 (Eigentumsgarantie). Insofern ist eine Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung vorzunehmen, d. h. das gesetzgeberische Ziel (einer Offenlegung des Vertrages) und die Wirkung des zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittels sowie die Intensit\u00e4t des Eingriffs in die grundrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter sind im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung gegeneinander abzuw\u00e4gen. Je intensiver in ein Grundrecht eingegriffen wird, umso gewichtiger muss das Ziel bzw. Rechtsgut sein, welches damit gef\u00f6rdert werden soll. Im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gr\u00fcnde erscheint die Grenze der Zumutbarkeit f\u00fcr die Betroffenen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gewahrt, weil es nach dem Inhalt des Antrags \u00fcberhaupt keine erkennbare Abw\u00e4gung gegeben hat bzw. diese vom Gesetzentwurf nicht zugelassen wird. Es muss die M\u00f6glichkeit einer Abweichung von der Ver\u00f6ffentlichungspflicht zum Schutz privater Interessen bzw. von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen geben.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf ist daher nach Auffassung des Senats nicht mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Volksbegehren \u201eUnser Wasser\u201c schlecht gemacht? 36.062 g\u00fcltige Unterschriften f\u00fcr die Katz? Pressemitteilung des Senats: Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens \u201eSchluss mit Geheimvertr\u00e4gen \u2013 Wir Berliner wollen unser Wasser zur\u00fcck\u201c abgelehnt Aus der Sitzung des Senats am 4. 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